Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Sportjahr

 

(1) Der am 15.Juni 1990 gegründete Verein führt den Namen. Kegelsportclub "Schwarz Weiss – Berlin e.V." und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. d.J. und endet am 31.12. des Jahres.

  

(4) Das Sportjahr beginnt am 01.07.d. J. und endet am 30.06. des Folgejahres.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Kegelsportes mit regelmäßigem Training sowie die Teilnahme an Wettkämpfen (Turnierspiele) auf regionaler und überregionaler Ebene. Dabei steht die Organisation und Durchführung von Meisterschaften des Vereins und die Förderung des organisierten Kegelsportes, insbesondere von Kindern und Jugendlichen im Mittelpunkt des Trainingsbetriebes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  

(2) Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige / unselbständige Abteilung gegründet werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

 

  1. den erwachsenen Mitgliedern

       a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr               vollendet haben,

       b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18.                             Lebensjahr vollendet haben,

       c) auswärtigen Mitgliedern,

       d) fördernden Mitgliedern,

       e) Ehrenmitgliedern.

 

  2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

  

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    a) Austritt,

    b) Ausschluss,

    c) Tod.

  

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Geschäfts – bzw. Sportjahres.

  

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

    b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz                    Mahnung,

    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben                          unsportlichen Verhaltens,

    d) wegen unehrenhafter Handlungen.

  

In den Fällen a), c), d) ist dem betroffenen Mitglied vor der Entscheidung die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres bzw. Sportjahres bestehen.

  

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.

  

§ 6 Rechte und Pflichten

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Verein teilzunehmen.

  

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

  

§ 7 Maßregelung

  

1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

    a) Verweis,

    b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer          von bis zu vier Wochen.

  

2) Der Bescheid über die Maßregelung die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

  

§ 8 Organe

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand,

c) der Beschwerdeausschuss.

  

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

    b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

    c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

    d) Wahl der Kassenprüfer,

    e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

    f) Genehmigung des Haushaltsplanes,

    g) Satzungsänderungen,

    h) Beschlussfassung über Anträge,

    i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach §         5, Absatz 5,

    j) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,

    k) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,

    l) Auflösung des Vereins.

  

(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Halbjahr durchgeführt werden.

  

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es: 

    a) der Vorstand beschließt oder

    b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

 

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der Frist und der ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Durchführung der Wahl erfolgt durch einen durch die Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters und der Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.

 

(6) Anträge können gestellt werden:

    a) von jedem erwachsenen Mitglied gemäß § 4 Punkt 1, 

    b) vom Vorstand. 

 

(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

  

(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

  

(9) Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

  

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

  

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

(1) Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm - und Wahlrecht.

  

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

  

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

§ 11 Der Vorstand

  

(1) Der Vorstand besteht aus: 

    a) dem 1.Vorsitzenden

    b) dem 2.Vorsitzenden

    c) dem Kassenwart (Rechnungsführer)

    d) dem Sportwart 

    e) dem Schriftführer

  

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

  

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

    1. der 1.Vorsitzende

    2. der 2.Vorsitzende

    3. der Kassenwart (Rechnungsführer)

  

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder der angegebenen drei Vorstandsmitglieder vertreten.

  

(4) Der 1.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

  

(5) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.

  

§ 12 Ehrenmitglieder

  

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

 

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

  

§ 13 Beschwerdeausschuss

  

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

  

§ 14 Kassenprüfer

  

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines

von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

  

§ 15 Auflösung

  

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

  

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 

 

§16 Inkrafttreten

  

Diese Satzung wird mit ihrer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 15.6.1990, der Änderung vom 11.05.1992, der Änderung vom 03.05.2013 und der Änderung vom 21.06.2013 wirksam und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in

Kraft.

 

Die Eintragung ist am 3. Juli 1992 unter der Nummer 12435NZ beim Amtsgericht Charlottenburg erfolgt.

  

Berlin, den 11.05.1992

  

Die Eintragung der Änderungen vom 03.05.2013 und 21.06.2013 erfolgte am 01.10.2013 unter Aktenzeichen VR 12435 B mit laufender Nr. 3.

  

 Berlin, den 21.06.2013